Health Management
Gesunde, motivierte, gut ausgebildete und belastbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind wichtige Faktoren für den Erfolg einer Organisation – sozial wie ökonomisch. Daher ist Gesundheitsförderung seit einigen Jahren ein Schwerpunktthema des Personalmanagements – in der freien Wirtschaft ebenso wie im öffentlichen Dienst.
Dabei geht es einerseits um die Verringerung von Belastungen für die Beschäftigten und andererseits um die Reduzierung krankheitsbedingter Fehlzeiten. Zunehmend rückt die langfristige Gesunderhaltung der Beschäftigten in den Blickpunkt.
Dienststelleninternes Gesundheitsmanagement fördert die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren reduziert sowie gesundheitsförderliche Arbeitsbedingungen und Verhaltensweisen geschaffen bzw. unterstützt werden. Ziel ist es, das Wohlbefinden und damit die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und sowie ihre Leistungsfähigkeit zu steigern und zu erhalten.
Vorteile eines ganzheitlichen Gesundheitsmanagements
Für die Beschäftigten:
- Weniger Arbeitsbelastungen bzw. besserer Umgang mit Belastungen
- Verbesserung des Gesundheitszustandes
- Steigerung des Wohlbefindens
- Verbesserung der Beziehung zu Kolleginnen, Kollegen und Führungskräften
- Verbesserung der dienstlichen Kommunikation und Kooperation
- Mehr Arbeitsfreude und –zufriedenheit
- Erkennen von gesundem Verhalten am Arbeitsplatz und in der Freizeit
Für die Dienststelle:
- Erhöhung der Gesundheitsquote /langfristige Senkung des Krankenstandes
- Rückgang von Fluktuation
- Erhöhte Arbeitsmotivation, -zufriedenheit und -produktivität
- Verbesserung der dienststelleninternen Kommunikation und Kooperation
- Verbesserung der Produkt- bzw. Dienstleistungsqualität
- Betriebliche Gesundheitsförderung nach §20 SGB V
- Seit 2009 fördert der Staat betriebliche Gesundheitsförderung in Unternehmen zusätzlich steuerlich.Â
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer jährlich bis zu 500 € steuerfreie Zuschüsse zu gesundheitsfördernden Maßnahmen zu gewähren.
Voraussetzung: Die Maßnahmen genügen den Kriterien des §20 SGB V.